Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2001 — BGBl. III Nr. 83/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2001 BGBl. III Nr. 83/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Honduras)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2001,

Typ

Vertrag – Honduras

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. III Nr. 83/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014

Gesetzesnummer

20001328

Dokumentnummer

NOR40018272