Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
Inkrafttretensdatum
28.05.2001
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 85/2001 (NR: GP XXI RV 271 AB 432 S. 55. BR: AB 6305 S. 672.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. November 2000 bzw. 29. März 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 28. Mai 2001 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Abkommens wurden am 24. November 2000 bzw. 29. März 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, mit 28. Mai 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt),
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR30001427