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Art. 11

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute28.05.2001 BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. III Nr. 85/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen durch die Erstgenannte, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001330

Dokumentnummer

NOR40018309