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Art. 19

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute28.05.2001 BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. III Nr. 85/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 19

Bildung des Schiedsgerichts, anwendbare Gesetze und Verfahrensvorschriften

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder einigen sich dann auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.
  2. Absatz 2,Werden innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist die erforderlichen Ernennungen nicht vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt oder aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
  4. Absatz 4,Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit und beschließt darüber hinaus seine Verfahrensordnung selbst.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001330

Dokumentnummer

NOR40018317