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Art. 2

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.05.2001 BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. III Nr. 85/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
  2. Absatz 2,Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001330

Dokumentnummer

NOR40018300