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Art. 23

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute28.05.2001 BGBl. III Nr. 85/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. III Nr. 85/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten, die vor dem 2. März 1992 entstanden sind, ebenso wenig für Ansprüche, über die entschieden wurde oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001330

Dokumentnummer

NOR40018321