Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Anwendung des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten, die vor dem 2. März 1992 entstanden sind, ebenso wenig für Ansprüche, über die entschieden wurde oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40018321