Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 1998 ein provisorisches Kontingent von 8 000 Genehmigungen.
(2)Absatz 2,Nach einer Analyse der Umsetzung der Vereinbarung und der Inanspruchnahme des Kontingentes im ersten Halbjahr 1998 werden die Vertragsparteien das endgültige Kontingent für 1998 vereinbaren sowie ein provisorisches Kontingent für 1999 festlegen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn des Jahres 1998 Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Für die Folgejahre gilt Art. 8.Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn des Jahres 1998 Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Für die Folgejahre gilt Artikel 8,
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 3 das ASOR Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG idF 2944/93/EWG.Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Absatz 3, das ASOR Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG.
(5)Absatz 5,Gemäß Artikel 6 Abs. 2 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:Gemäß Artikel 6 Absatz 2, vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
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| oder | EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
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| oder | EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
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| oder | EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
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Sicherheitstechnische Standards:
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Antiblockiervorrichtung (ABV)
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| oder | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
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| oder | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
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(6)Absatz 6,Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 1 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Absatz 3, gilt das in der Anlage 1 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.





Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40018347