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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1998 BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20001333

Dokumentnummer

NOR40018346