Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Genehmigungsfreie Verkehre
(1)Absatz eins,Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
„Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Abs. 1a;„Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Absatz eins a,;
Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1b;Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Absatz eins b,;
Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden.
(2)Absatz 2,Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, festgelegt.Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz eins, wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, festgelegt.
(3)Absatz 3,Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden im Memorandum angeführten Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40018339