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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1998 BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Genehmigungsfreie Verkehre

  1. Absatz eins,Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
    1. Litera a
      „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Absatz eins a,;
    2. Litera b
      Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Absatz eins b,;
    3. Litera c
      Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden.
  2. Absatz 2,Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz eins, wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, festgelegt.
  3. Absatz 3,Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden im Memorandum angeführten Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20001333

Dokumentnummer

NOR40018339