Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1998 BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Erforderliche Dokumente

  1. Absatz eins,Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
    1. Litera a
      das Kontrolldokument gemäß Memorandum und
    2. Litera b
      eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 durchgeführt wird, oder
    3. Litera c
      ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Artikel 6, Absatz 2, durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
  3. Absatz 3,Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20001333

Dokumentnummer

NOR40018340