Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Kabotageverbot
1.Ziffer eins Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Das heißt, auf Grund dieser Vereinbarung sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, dh. Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.
2.Ziffer 2 Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
NOR40018359