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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. III Nr. 87/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1994 BGBl. III Nr. 87/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2001,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. III Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

Ziffer eins Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist eine Genehmigung erforderlich, sofern nicht Artikel 8 etwas anderes bestimmt.

Ziffer 2 Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Unternehmers;
  2. Litera b
    amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
  3. Litera c
    höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
  4. Litera d
    Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
  5. Litera e
    gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
  6. Litera f
    Dauer der Gültigkeit.

Ziffer 3 Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

Ziffer 4 Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Bebörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Absatz 2, Litera b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Absatz 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.

Ziffer 5 Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018358