Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Nichtlinienmäßige Personenverkehre auf der Straße bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 5 nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3)Absatz 3,Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 5 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 1 die Genehmigung.Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 5 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz eins, die Genehmigung.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5)Absatz 5,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis d des gegenständlichen Artikels sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Angaben gemäß Absatz 4 Litera b bis d des gegenständlichen Artikels sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(6)Absatz 6,Über die Form der Genehmigungen wird in der Gemischten Kommission beraten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018376