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Art. 3

Fassungen
ab 18.05.2000 — BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.05.2000 BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.05.2000BGBl. III Nr. 88/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Nichtlinienmäßige Personenverkehre auf der Straße bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 5 nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
  3. Absatz 3,Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 5 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz eins, die Genehmigung.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
    2. Litera b
      amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
    3. Litera c
      Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
    4. Litera d
      Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
  5. Absatz 5,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Angaben gemäß Absatz 4 Litera b bis d des gegenständlichen Artikels sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
  6. Absatz 6,Über die Form der Genehmigungen wird in der Gemischten Kommission beraten.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018376