Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 4
Fahrtenheft
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Abs. 1 genannten technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Absatz eins, genannten technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Absatz eins, werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3)Absatz 3,Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 wird in der Gemischten Kommission beraten.Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des Artikels 5 Absatz eins, wird in der Gemischten Kommission beraten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018377