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Art. 4

Fassungen
ab 18.05.2000 — BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.05.2000 BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.05.2000BGBl. III Nr. 88/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Fahrtenheft

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Absatz eins, genannten technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Absatz eins, werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des Artikels 5 Absatz eins, wird in der Gemischten Kommission beraten.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018377