Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Genehmigungsfreie Verkehre
(1)Absatz eins,Folgende nichtlinienmäßige Verkehre, die von Bussen durchgeführt werden, die einen technischen Fahrzeugbericht für Busse mitführen, erfolgen ohne Genehmigungserfordernis gemäß Artikel 3.
„Rundfahrten mit geschlossenen Türen“;
Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet des Staates der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet des Staates der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet des Staates der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet des Staates der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
eingeladen worden sind, sich in das Gebiet des Staates einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018378