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Art. 5

Fassungen
ab 18.05.2000 — BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.05.2000 BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.05.2000BGBl. III Nr. 88/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Genehmigungsfreie Verkehre

  1. Absatz eins,Folgende nichtlinienmäßige Verkehre, die von Bussen durchgeführt werden, die einen technischen Fahrzeugbericht für Busse mitführen, erfolgen ohne Genehmigungserfordernis gemäß Artikel 3.
    1. Litera a
      „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“;
    2. Litera b
      Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
    3. Litera c
      Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
      • Strichaufzählung
        die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet des Staates der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet des Staates der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
      • Strichaufzählung
        vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet des Staates der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet des Staates der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
      • Strichaufzählung
        eingeladen worden sind, sich in das Gebiet des Staates einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018378