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Art. 5

Fassungen
ab 15.10.1996 — BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.10.1996 BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.10.1996BGBl. III Nr. 89/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

Ziffer eins Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

Ziffer 2 Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Beförderers;
  2. Litera b
    amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  3. Litera c
    höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
  4. Litera d
    Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
  5. Litera e
    gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
  6. Litera f
    Dauer der Gültigkeit.

Ziffer 3 Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.

Ziffer 4 Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Staates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Ziffer 2, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

Ziffer 5 Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Ziffer 6 Die Gemischte Kommission vereinbart unter Berücksichtigung der Ziffer 2, die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018461