Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kabotageverbot
1.Ziffer eins Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2.Ziffer 2 Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018462