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Art. 7

Fassungen
ab 15.10.1996 — BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.10.1996 BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.10.1996BGBl. III Nr. 89/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Sanktionen

Ziffer eins Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

Ziffer 2 Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Ziffer eins, können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

  1. Litera a
    Ermahnung des Beförderers, die geltenden Bestimmungen gemäß Ziffer eins, einzuhalten;
  2. Litera b
    vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
  3. Litera c
    Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die zuständige Behörde des anderen Staates ausbedungen ist.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

Ziffer 4 Die zuständigen Behörden beider Staaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Ziffer 2, in Kenntnis setzen.

Schlagworte

Beförderungsvorschrift, Zollbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018463