Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8
Kontingente
1.Ziffer eins Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2.Ziffer 2 Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11 ) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018464