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Art. 14

Fassungen
ab 01.06.2001 — BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.06.2001 BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20001343

Dokumentnummer

NOR40018539