Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40018539