Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Schlußbestimmungen
Artikel 18
Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40018543