Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
169/2002).169 aus 2002,).
Text
Die Betragsgrenze für das Jahr 2001 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2000 nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 ergeben, beträgt:Die Betragsgrenze für das Jahr 2001 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2000 nach Paragraph 11, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 ergeben, beträgt:
für das Burgenland: 0,50 Millionen Schilling;
für das Land Kärnten: 1,27 Millionen Schilling;
für das Land Niederösterreich: 3,19 Millionen Schilling;
für das Land Oberösterreich: 3,13 Millionen Schilling;
für das Land Salzburg: 1,31 Millionen Schilling;
für das Land Steiermark: 2,57 Millionen Schilling;
für das Land Tirol: 1,62 Millionen Schilling;
für das Land Vorarlberg: 0,89 Millionen Schilling;
für das Land Wien: 5,23 Millionen Schilling.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40018625