Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Höhe des Studienbeitrages
§ 2. (1) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Liechtensteins, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Portugals, Österreichs, Schwedens, Spaniens oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland besitzen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.Paragraph 2, (1) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Liechtensteins, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Portugals, Österreichs, Schwedens, Spaniens oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland besitzen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.
(2)Absatz 2,Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, die eine von Abs. 1 abweichende oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro zu entrichten.Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, die eine von Absatz eins, abweichende oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro zu entrichten.
(3)Absatz 3,Wird der Studienbeitrag innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) entrichtet, erhöht sich der Studienbeitrag für Studierende gemäß Abs. 1 um 36,34 Euro und für Studierende gemäß Abs. 2 um 72,67 Euro.Wird der Studienbeitrag innerhalb der Nachfrist (Paragraph 31, Absatz eins a, UniStG) entrichtet, erhöht sich der Studienbeitrag für Studierende gemäß Absatz eins, um 36,34 Euro und für Studierende gemäß Absatz 2, um 72,67 Euro.