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§ 5 StubeiVO

Fassungen
02.06.2001 bis 27.01.2004 — BGBl. II Nr. 205/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 502.06.200127.01.2004 BGBl. II Nr. 205/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.06.2001BGBl. II Nr. 205/2001

Außerkrafttretensdatum

27.01.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004

Abkürzung

StubeiVO

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Bezahlung des Studienbeitrages

Paragraph 5, (1) Die oder der Studierende hat den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag für jedes Semester in einem einzigen Zahlungsvorgang zu entrichten. Wird ein zu geringer Betrag bezahlt, so gelten der Studienbeitrag, der Studierendenbeitrag und der allfällige Sonderbeitrag als nicht entrichtet.

  1. Absatz 2,Studienbeiträge, Studierendenbeiträge und allfällige Sonderbeiträge gelten mit der Gutschrift auf dem Studienbeitragskonto oder mit Einlangen der Mitteilung der Universität gemäß Absatz 6, oder 7 als entrichtet. Die Bezahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens zehn Werktage nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist auf dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Anlage 1 festgelegten Studienbeitragskonto einlangt. Bei späterem Einlangen ist der Nachweis, dass vor Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist eingezahlt wurde, durch die oder den Studierenden zulässig.
  2. Absatz 3,Wurde ein um höchstens 10 vH zu geringer Betrag bezahlt, so hat die oder der Studierende den Differenzbetrag in einem einzigen Zahlungsvorgang an dieselbe Universität zu entrichten. Wurde der um höchstens 10 vH zu geringe Betrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist bezahlt, so ist bei der Bemessung des Differenzbetrages von einem Studienbeitrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 2, auszugehen. Der Studienbeitrag, der Studierendenbeitrag und der allfällige Sonderbeitrag gelten mit Einzahlung des Differenzbetrages als entrichtet.
  3. Absatz 4,Die Studierenden haben für die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages den von der Universität zur Verfügung gestellten codierten Erlagschein zu verwenden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit ist den Studierenden seitens der Universität ein neuer codierter Erlagschein zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Eine Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages mittels Telebanking setzt für ihre Gültigkeit voraus, dass im Kundendatenfeld die auf dem Erlagschein dafür vorgegebene zwölfstellige Ziffernfolge eingetragen ist.
  5. Absatz 6,Die Rektorin oder der Rektor kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen verfügen, dass die Einzahlung auch mittels Quick-Karte oder Bankomat-Karte durchgeführt werden kann. Eine derartige Verfügung kann nur dann getroffen werden, wenn sichergestellt ist, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.
  6. Absatz 7,Beitragszahlungen Studierender, die weder automationsunterstützt noch durch einen damit beauftragten Dritten einer oder einem bestimmten Studierenden zugeordnet werden können, sind von der Universität, erforderlichenfalls unter Heranziehung von Unterlagen, welche die oder der betroffene Studierende zur Verfügung stellt, nach Möglichkeit zuzuordnen. Derart getroffene Zuordnungen sind unverzüglich (online) der Bundesrechenzentrum GmbH bekannt zu geben. Universitäten, welche Verfügungen im Sinne des Absatz 6, getroffen haben, haben derartige Zuordnungen täglich bekannt zu geben.

Gesetzesnummer

20001350

Dokumentnummer

NOR40018630