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§ 6 StubeiVO

Fassungen
02.06.2001 bis 27.01.2004 — BGBl. II Nr. 205/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 602.06.200127.01.2004 BGBl. II Nr. 205/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.06.2001BGBl. II Nr. 205/2001

Außerkrafttretensdatum

27.01.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004

Abkürzung

StubeiVO

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Rückerstattung von Studienbeiträgen

Paragraph 6, (1) Wurde ein um mehr als 10 vH zu geringer Betrag entrichtet, so kann die oder der Studierende die Rückerstattung nicht ordnungsgemäß entrichteter Beiträge beantragen, wenn sie oder er zuvor in einem einzigen Zahlungsvorgang den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag entrichtet hat.

  1. Absatz 2,Wurde ein Studienbeitrag nach Ende der Nachfrist bezahlt und konnte dadurch keine Fortsetzung bewirkt werden, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden den Studienbeitrag rückzuerstatten.
  2. Absatz 3,Wurde ein zu hoher Betrag bezahlt oder wurden irrtümlich mehrere ordnungsgemäße Einzahlungen vorgenommen, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden die Differenz zum Studienbeitrag gemäß Paragraph 2, rückzuerstatten.
  3. Absatz 4,Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung zulässig.
  4. Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor darf ausschließlich Studienbeiträge rückerstatten, die auf das Studienbeitragskonto ihrer oder seiner Universität eingezahlt wurden. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn es sich um den einzigen in der Evidenz der Bundesrechenzentrum GmbH als nicht rückerstattet ausgewiesenen, für die Fortsetzungsmeldung hinreichenden Studienbeitrag der oder des betreffenden Studierenden für dieses Semester handelt und Paragraph 11 a, Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht anzuwenden ist.
  5. Absatz 6,Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

20001350

Dokumentnummer

NOR40018631