Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Nachträgliche Entrichtung
§ 7. (1) Wurden Studierende gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 vom Studienbeitrag befreit und weisen sie nicht bis zum Ende der Nachfrist des dem letzten beitragsfreien Semester folgenden Semesters entsprechende Studien oder Praxiszeiten nach, so hat die Rektorin oder der Rektor die Entrichtung des Studienbeitrages gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 vorzuschreiben.Paragraph 7, (1) Wurden Studierende gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Hochschul-Taxengesetz 1972 vom Studienbeitrag befreit und weisen sie nicht bis zum Ende der Nachfrist des dem letzten beitragsfreien Semester folgenden Semesters entsprechende Studien oder Praxiszeiten nach, so hat die Rektorin oder der Rektor die Entrichtung des Studienbeitrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Beitragsvorschreibungen und Einzahlungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 Hochschul-Taxengesetz 1972 sind abweichend von § 8 von der Universität selbst evident zu halten. Die Einzahlungen haben auf das Subkonto der Universität zu erfolgen.Beitragsvorschreibungen und Einzahlungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 Hochschul-Taxengesetz 1972 sind abweichend von Paragraph 8, von der Universität selbst evident zu halten. Die Einzahlungen haben auf das Subkonto der Universität zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40018632