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§ 2

Fassungen
ab 09.06.2001 — BGBl. II Nr. 210/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute09.06.2001 BGBl. II Nr. 210/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.06.2001BGBl. II Nr. 210/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang römisch sechs), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten:
    1. Ziffer eins
      In Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
    2. Ziffer 2
      Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbel ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann;
    3. Ziffer 3
      Vorschaltgeräte, die entweder in Form von Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeführt werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20001354

Dokumentnummer

NOR40018648