Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang römisch sechs), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten:
In Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbel ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann;
Vorschaltgeräte, die entweder in Form von Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeführt werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40018648