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§ 3

Fassungen
ab 09.06.2001 — BGBl. II Nr. 210/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute09.06.2001 BGBl. II Nr. 210/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.06.2001BGBl. II Nr. 210/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Zulässige Geräte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vorschaltgeräte, die unter diese Verordnung fallen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Leistungsaufnahme die gemäß Paragraph 8, zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) anzuwendende, in Anhang römisch drei bzw. Anhang römisch vier festgelegte, maximale Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Vorschaltgeräte sind in die Kategorien gemäß Anhang römisch eins einzuteilen.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der für ein bestimmtes Vorschaltgerät zutreffenden maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung ist Anhang römisch zwei zu beachten.
  4. Absatz 4,Bei Vorschaltgeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 5, versehen sind, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen.
  5. Absatz 5,Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfassten Vorschaltgerätes, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20001354

Dokumentnummer

NOR40018649