Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Zulässige Geräte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vorschaltgeräte, die unter diese Verordnung fallen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Leistungsaufnahme die gemäß § 8 zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) anzuwendende, in Anhang III bzw. Anhang IV festgelegte, maximale Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.Vorschaltgeräte, die unter diese Verordnung fallen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Leistungsaufnahme die gemäß Paragraph 8, zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) anzuwendende, in Anhang römisch drei bzw. Anhang römisch vier festgelegte, maximale Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Vorschaltgeräte sind in die Kategorien gemäß Anhang I einzuteilen.Die Vorschaltgeräte sind in die Kategorien gemäß Anhang römisch eins einzuteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der für ein bestimmtes Vorschaltgerät zutreffenden maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung ist Anhang II zu beachten.Bei der Ermittlung der für ein bestimmtes Vorschaltgerät zutreffenden maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung ist Anhang römisch zwei zu beachten.
(4)Absatz 4,Bei Vorschaltgeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.Bei Vorschaltgeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 5, versehen sind, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen.
(5)Absatz 5,Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfassten Vorschaltgerätes, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfassten Vorschaltgerätes, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40018649