Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Konformitätsbewertung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die auf Vorschaltgeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V festgelegt.Die auf Vorschaltgeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang römisch fünf festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Abs. 1 hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Absatz eins, hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang römisch sechs) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40018650