Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
CE-Kennzeichnung
§ 5.Paragraph 5,
Jedes Vorschaltgerät, das entweder als Einzelkomponente oder in eine Leuchte eingebaut in Verkehr gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung tragen. Die weiteren Bestimmungen bezüglich Aussehen, Anbringung und Bedeutung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V angegeben. Jedes Vorschaltgerät, das entweder als Einzelkomponente oder in eine Leuchte eingebaut in Verkehr gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung tragen. Die weiteren Bestimmungen bezüglich Aussehen, Anbringung und Bedeutung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang römisch fünf angegeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40018651