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§ 6

Fassungen
ab 09.06.2001 — BGBl. II Nr. 210/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute09.06.2001 BGBl. II Nr. 210/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.06.2001BGBl. II Nr. 210/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde nach Paragraph 13, ETG 1992 im Zuge der gesetzlichen Überwachung (Paragraph 8, Absatz 5, ETG 1992) fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
    1. Ziffer eins
      wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Absatz 2,) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 2,Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Absatz eins, festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, ETG 1992 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts mit Bescheid zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20001354

Dokumentnummer

NOR40018652