Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde nach § 13 ETG 1992 im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5 ETG 1992) fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,Stellt die Behörde nach Paragraph 13, ETG 1992 im Zuge der gesetzlichen Überwachung (Paragraph 8, Absatz 5, ETG 1992) fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Abs. 2) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Absatz 2,) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(2)Absatz 2,Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 5 und § 9 ETG 1992 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts mit Bescheid zu untersagen.Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Absatz eins, festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, ETG 1992 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts mit Bescheid zu untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40018652