Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Schutzklausel
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.Jede behördliche Maßnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Sofern der Bescheid nach § 6 Abs. 2 nicht ohnedies an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortlichen ergangen ist, ist dieser von den behördlichen Maßnahmen unter Angabe der möglichen Rechtsmittel zu verständigen.Sofern der Bescheid nach Paragraph 6, Absatz 2, nicht ohnedies an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortlichen ergangen ist, ist dieser von den behördlichen Maßnahmen unter Angabe der möglichen Rechtsmittel zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40018653