Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 164/2001, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden. Paragraph 2, Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2001,, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.
Dokumentnummer
NOR40019049