Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,).
Text
Sitzungsgeld des Berichterstatters
§ 2.Paragraph 2,
Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 600 €. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter für jeden weiteren bescheidmäßigen Erledigungsentwurf oder für jeden weiteren Entwurf einer Gegenschrift im höchstgerichtlichen Verfahren zusätzlich 140 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 80 € für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40040965