Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,).
Text
Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 350 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 60 € für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40040966