Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 180 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40019056