Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 31
Befugnisse von Zollorganen der Republik Österreich
(1)Absatz eins,Soweit Zollorgane der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 3 in Verbindung mit § 29 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) wahrnehmen oder ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, sind sie zur grenzüberschreitenden Nacheile nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 befugt.Soweit Zollorgane der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Zollrechtsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) wahrnehmen oder ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, sind sie zur grenzüberschreitenden Nacheile nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 befugt. (2)Absatz 2,Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40019111