Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1959Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR40019127