Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
27.06.2001
Unterzeichnungsdatum
21.09.2000
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 119/2001 (NR: GP XXI RV 354 AB 429 S. 55. BR: AB 6309 S. 672.)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Kroatisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrags samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 30 des Abkommens wurden am 15. März 2001 bzw. 28. Mai 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 30 mit 27. Juni 2001 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 30, des Abkommens wurden am 15. März 2001 bzw. 28. Mai 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 30, mit 27. Juni 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Kroatien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Kroatien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Kroatien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Dokumentnummer
NOR30001500