Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 27.06.2001 — BGBl. III Nr. 119/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute27.06.2001 BGBl. III Nr. 119/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

27.06.2001BGBl. III Nr. 119/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

NOR40019152