Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 27.06.2001 — BGBl. III Nr. 119/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute27.06.2001 BGBl. III Nr. 119/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

27.06.2001BGBl. III Nr. 119/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kroatien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b,) bis d) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 Litera a,) und Artikel 11 Absatz 2 in Kroatien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kroatien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera b,), die von einer in Kroatien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
    4. Litera d
      Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Kroatien zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Kroatien diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.
  2. Absatz 2,Bei einer in Kroatien ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Kroatien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kroatien

  1. Litera a
    auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. Litera b
    auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
  1. Absatz 3,Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

NOR40019155