Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmung
§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:Paragraph 3, (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
Abnehmer gemäß § 24 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in der jeweils geltenden Fassung,Abnehmer gemäß Paragraph 24, der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, Betriebe, die - ohne selbst Abnehmer zu sein - Milch körperlich übernehmen, Konsummilch (Abs. 3) oder Milcherzeugnisse (Abs. 4)Betriebe, die - ohne selbst Abnehmer zu sein - Milch körperlich übernehmen, Konsummilch (Absatz 3,) oder Milcherzeugnisse (Absatz 4,)
bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch
zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3)Absatz 3,Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten
überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,
Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt von 3,5% oder mehr), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,
teilentrahmte Milch (fettarme Milch) mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens 1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt und
entrahmte Milch (Magermilch) mit einem Fettgehalt von höchstens 0,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt.
(4)Absatz 4,Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:
Rahm einschließlich Schlagobers, Kaffeeobers und Sauerrahm, auch pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,
Sauermilcherzeugnisse (Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5), wie insbesondere Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen und auf Basis der Verwendung von Bifidus Kulturen hergestellte Erzeugnisse,
Milchmischgetränke (sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50% Milcherzeugnisse enthalten, einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis) wie Milch mit Kakaozubereitungen, Buttermilch mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen,
sonstige Frischmilcherzeugnisse, wie insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding, Mousse) sowie Speiseeis, einschließlich haltbar gemachter Milchdesserts,
Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert,
Milchpulver, wie Rahm- (Sahne-)Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver sowie sonstige Produkte in Pulverform,
Butter, fettreduzierte Butter, Butterschmalz und Butteröl, sonstige Streichfette ausschließlich auf Milchfettbasis,
aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette mit einem Anteil an Milchfett,
Käse (Weichkäse, halbfester Schnittkäse, Schnittkäse, Hartkäse, sehr harter Käse, Frischkäse sowie Topfen) aus reiner Kuhmilch oder auf der Grundlage aller Milcharten hergestellt,
Molke (flüssig oder eingedickt), Molkepulver oder -brocken, Laktose sowie Lactalbumine,
sonstige Erzeugnisse, insbesondere Laktoferrine.
Schlagworte
Rahmpulver, Sahnepulver, Molkebrocken
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089773