Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 4. (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) zu melden:Paragraph 4, (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) zu melden:
den Rohstoffeingang getrennt nach Eigenanlieferung (Menge der angelieferten Kuhmilch) und zugekaufter Menge (Menge und Fettgehalt der zugekauften Kuhmilch und des zugekauften Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
den Milchversand (Menge und Fettgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
Lieferungen in andere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten in Summe;
die Erzeugung von
flüssigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz,
Käse, ausgedrückt in Reifegewicht und Milcheinsatz,
Milchpulver, ausgedrückt in Gewicht und Milcheinsatz und
sonstigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz.
Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Informationen über die Bestände an Butter, Milchpulver und Käse innerhalb der Berichtsperioden einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
Lieferungen in die jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten;
die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
den Auszahlungspreis für Milch.
(3)Absatz 3,Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben
für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 2 Z 1 bis 5jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Absatz 2, Ziffer eins bis 5
gesondert zu melden.
(4)Absatz 4,Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche gelieferten Erzeugnisse gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Käsesorten sind jährlich bis spätestens 31. Mai auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 festzulegen. Bei unterschiedlichen Produkten innerhalb der selben Kategorie ist ein Leitprodukt zu bestimmen, auf das sich die Meldepflicht bezieht. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil am Leitprodukt mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls vier Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Leitproduktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Leitprodukt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Die meldepflichtigen Unternehmen sind von der AMA jährlich bis spätestens 31. Mai schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des Folgejahres.Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2005, zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Käsesorten sind jährlich bis spätestens 31. Mai auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2005, festzulegen. Bei unterschiedlichen Produkten innerhalb der selben Kategorie ist ein Leitprodukt zu bestimmen, auf das sich die Meldepflicht bezieht. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil am Leitprodukt mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls vier Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Leitproduktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Leitprodukt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Die meldepflichtigen Unternehmen sind von der AMA jährlich bis spätestens 31. Mai schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des Folgejahres.
(5)Absatz 5,Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(6)Absatz 6,Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
(7)Absatz 7,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(9)Absatz 9,Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 4 Abs. 4 Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach Paragraph 4, Absatz 4, Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.
(10)Absatz 10,Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.3.1996, S. 27, zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 78 vom 28.3.1996, Seite 27, zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(11)Absatz 11,Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von Abs. 1 bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, kann die AMA abweichend von Absatz eins bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
Schlagworte
Schafmilch, Ziegenmilch
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089774