Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 1. Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in Entsprechung der §§ 42f B-GBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 40% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 40% erhalten bleibt. Paragraph eins, Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in Entsprechung der Paragraphen 42 f, B-GBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 40% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 40% erhalten bleibt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Dokumentnummer
NOR40019177