Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
14.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1514.07.200131.12.2003 BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMaA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.07.2001BGBl. II Nr. 242/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

Paragraph 15, (1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere alle Dienstnehmerinnen - einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit - über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs informiert werden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden.

  1. Absatz 2,Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung eines 40%igen Frauenanteils vorrangig Frauen zuzulassen.
  2. Absatz 3,Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig, sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

NOR40019191