Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vortragende
§ 17. Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht zu nehmen. Paragraph 17, Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung
Dokumentnummer
NOR40019193