Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)
§ 3. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% beträgt.Paragraph 3, (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von Paragraph 40, Absatz 2, B-GBG vorgesehenen 40% beträgt.
(2)Absatz 2,Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind aus der Anlage 2 zu entnehmen.
Dokumentnummer
NOR40019179