Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3. (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ist bei Stattgabe des Antrages vom Antragsteller Sicherheit zu leisten, um die Bezahlung der Kosten nach §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 sowie der Verwaltungsabgaben nach § 2 Abs. 3 sicherzustellen.Paragraph 3, (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 6, der EG-Produktpiraterie-Verordnung ist bei Stattgabe des Antrages vom Antragsteller Sicherheit zu leisten, um die Bezahlung der Kosten nach Paragraphen 2, Absatz 2 und 7 Absatz eins, sowie der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 2, Absatz 3, sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Von der Leistung einer Sicherheit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einbringlichkeit der Kosten und der Verwaltungsabgaben auf andere Art gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR40019245