Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Arnoldstein den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.Paragraph 4, (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Arnoldstein den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.Absatz eins, findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40019246