Rechtstracker.at

§ 5 PPG

Fassungen
07.07.2001 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 65/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521.08.200330.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004
§ 507.07.200120.08.2003 BGBl. I Nr. 65/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktpirateriegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.07.2001BGBl. I Nr. 65/2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

PPG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5, (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Ziffer 18, Zollkodex) bzw. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Absatz 2, der EG-Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,Wird gegen eine Mitteilung gemäß Absatz eins, innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen, so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.
  2. Absatz 3,Das Zollamt Arnoldstein hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Absatz eins, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-Produktpiraterie-Verordnung stellt.

Gesetzesnummer

20001406

Dokumentnummer

NOR40019247